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European Anti-Fraud Office
Meldung von Betrugsfällen

Untersuchungsbefugnisse

Gemäß Erwägungsgrund Nr. 13 der Verordnung Nr. 883/2013 können interne Untersuchungen nur durchgeführt werden, wenn dem Amt Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten, Informationen und Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährt wird.

Die Untersuchungsbeamten des OLAF

  • sind berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung Unterlagen, Konten und sonstige Informationen im Besitz der Union einzusehen;
  • können nach den in der Verordnung Nr. 2185/1996 festgelegten Verfahren Kontrollen vor Ort in anderen Einrichtungen oder Unternehmen durchführen, wenn diese im Besitz Informationen sein könnten, die im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen das Personal der EU sachdienlich sein könnten;
  • können Zeugen und potenzielle Verdächtigte befragen.

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU,EURATOM) Nr. 883/2013.