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European Anti-Fraud Office
Meldung von Betrugsfällen

Beschwerden und Anträge

Bitte nutzen Sie die unten angegebenen E-Mail-Adressen nicht, um mutmaßliche Betrugsfälle zu melden.

Dies können Sie über unsere Seite Meldung von Betrugsfällen machen. Ansprechpartner für andere Fragen finden Sie unter Kontakt.

Beschwerden

Beschwerden zu Verfahrensgarantien (Verordnung Nr. 883/2013)

Die Untersuchungen des OLAF dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten in Bezug auf die betroffene Person. Alle Untersuchungen des OLAF werden objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung der Unschuldsvermutung und der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 883/2013 genannten Verfahrensgarantien durchgeführt. 

Sollten Sie der Ansicht sein, dass das OLAF im Rahmen der Untersuchung Ihre Rechte verletzt hat, können Sie eine Beschwerde vorbringen.

  • Beschwerden durch Betroffene

Wenn Sie Gegenstand einer Untersuchung des OLAF und damit „Betroffene(r)“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung Nr. 883/2013 sind, können Sie wegen Missachtung der Verfahrensgarantien durch das OLAF und/oder wegen eines Verstoßes gegen die für seine Untersuchungen geltenden Bestimmungen Beschwerde einlegen. Diese müssen Sie nach dem in Artikel 9b der Verordnung dargelegten Beschwerdeverfahren an den Kontrollbeauftragten für die Verfahrensgarantien richten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kontrollbeauftragter – Einreichen einer Beschwerde.

  • Beschwerden durch Dritte

Andere Personen, die in eine Untersuchung durch das OLAF involviert sind, wie Informant(inn)en, Whistleblower/innen, oder Zeug(inn)en, können beim Generaldirektor von OLAF Beschwerde einlegen.

Der Generaldirektor antwortet dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung der Beschwerde, sofern nicht aufgrund der Komplexität des Falls eine längere Frist gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren gilt nicht für Untersuchungen, die abgeschlossen und den zuständigen Behörden übertragen wurden.

Beschwerden können unter 

eingereicht werden.

EU-Bedienstete

EU-Bedienstete können nach Artikel 90a des Beamtenstatuts ebenfalls beim OLAF-Generaldirektor einen Antrag stellen oder eine Beschwerde vorbringen, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch das OLAF eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.

Der Generaldirektor antwortet dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Registrierung der Beschwerde.

Hat das OLAF innerhalb dieser Frist nicht geantwortet, wird dies als stillschweigende Ablehnung der Beschwerde gewertet, die nach Artikel 91 des Statuts angefochten werden kann.

Beschwerden können unter

eingereicht werden.

Beschwerden über einen möglichen Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis

Jede Person in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat kann eine Beschwerde vorbringen, wenn das Amt ihrer Meinung nach im Umgang mit der Öffentlichkeit gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission verstoßen hat.

Beschwerden können unter

eingereicht werden.

Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Europäische Ombudsstelle wenden, die für die Untersuchung von Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich OLAF, zuständig ist.

Ehe bei der Ombudsstelle eine Beschwerde eingereicht werden kann, muss die Angelegenheit zunächst gegenüber dem OLAF angesprochen worden sein, und das Amt muss ausreichend Zeit gehabt haben, sich damit zu befassen. Eine Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem Sie Kenntnis von den zugrunde liegenden Sachverhalten erhalten haben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Europäische Ombudsstelle – Eine Beschwerde einreichen.

Datenschutzbeschwerden

Zum Tagesgeschäft des OLAF gehört auch das Verarbeiten personenbezogener Daten.

Jede natürliche Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte gemäß Verordnung Nr. 2018/1725 bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das OLAF verletzt wurden, kann sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) wenden. Der EDSB ist die unabhängige Datenschutzbehörde der Europäischen Union. Sie erreichen ihn unter: 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Datenschutz – Beschwerden.

Anträge

Das OLAF ist gesetzlich verpflichtet, sämtliche bei einer Untersuchung erlangten Informationen vertraulich und im Sinne des Berufsgeheimnisses zu behandeln, wie in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Artikel 10 der Verordnung Nr. 883/2013 und Artikel 17 des EU-Beamtenstatuts festgelegt ist.

Sie haben aber dennoch ein Zugriffsrecht auf bestimmte Informationen oder Dokumente.

Anträge für den öffentlichen Zugang zu Dokumenten (Verordnung Nr. 1049/2001)

Nach den EU-Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung Nr. 1049/2001) können sich EU-Bürger/innen sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat an das OLAF wenden und den Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragen.

Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001 ist es, der breiten Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten von EU-Organen zu ermöglichen. Jedes nach dieser Verordnung offengelegte Dokument ist bei einem späteren Antrag automatisch öffentlich einsehbar, das heißt, dieses Dokument ist allgemein zugänglich.

Bitte beachten Sie, dass die meisten OLAF-Dokumente vertraulich sind und dass ihre Weitergabe durch eine oder mehrere der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen verhindert werden kann.

Anträge können unter

gestellt werden.

Antrag auf Einsicht in den Abschlussbericht durch eine betroffene Person (Verordnung Nr. 883/2013)

Grundsätzlich kann jede durch eine Untersuchung des OLAF betroffene Person Zugang zum Abschlussbericht erhalten, wenn die in Artikel 10 Absatz 3b der Verordnung Nr. 883/2013 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein(e) Betroffene(r) kann beim OLAF den Abschlussbericht anfordern, wenn das Amt in Bezug auf die Ergebnisse justizielle Folgemaßnahmen empfohlen hat und die Behörden, an die der Bericht gerichtet ist, innerhalb von 12 Monaten keinen Einwand erheben. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, wird der Zugang nur gewährt, soweit der Abschlussbericht im Zusammenhang mit dem/der Betroffenen steht und vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften, insbesondere in Bezug auf Whistleblower/innen und Informant(inn)en. 

Anträge können unter

gestellt werden.

Datenschutzbeschwerden (Verordnung Nr. 2018/1725)

Nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr werden die personenbezogenen Daten natürlicher Personen in der elektronischen Datei und den Akten des OLAF gespeichert, damit die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und des Beschlusses 2001/937/EG der Kommission gewährleistet ist.

  • Anträge zu personenbezogenen Daten

Jede natürliche Person hat das Recht, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

Anträge können unter

gestellt werden.

  • Datenschutzbeauftragter

In Datenschutzfragen können Sie sich an den OLAF-Datenschutzbeauftragten

wenden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite OLAF – Datenschutz.