Drittländer, für die EU-Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft getreten sind:
KOSOVO *
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.