Drittländer, für die EU-Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft getreten sind:










































KOSOVO *
























ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

















VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA



* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.