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European Anti-Fraud Office
Meldung von Betrugsfällen

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsgrundlage für die Betrugsbekämpfung ist Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ersetzt Artikel 280 EG-Vertrag).

1. Rechtsakt zur Errichtung des OLAF

Änderungen:

2. Rolle des OLAF – Verwaltungsuntersuchungen und Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) 

In den nachfolgend genannten Verordnungen und Übereinkünften sind Rolle und Mandat des Amts für Betrugsbekämpfung mit Blick auf seine administrativen Untersuchungen geregelt. Hierzu gehören Untersuchungen in den Mitgliedstaaten (in Bezug auf die finanziellen Interessen der EU) sowie Untersuchungen in Bezug auf die Beschäftigten der EU-Organe.

Die jüngsten Änderungen sehen eine enge Zusammenarbeit mit der EStA auf der Grundlage von Komplementarität, Informationsaustausch und Vermeidung von Doppelarbeit vor. Die überarbeitete OLAF-Verordnung stärkt auch die Art und Weise, wie das OLAF seine eigenen Untersuchungen durchführen kann, indem die Regeln für Kontrollen und Überprüfungen vereinfacht, Vorschriften für den Zugang zu Bankkontoinformationen eingeführt und bessere Garantien für die von den Untersuchungen betroffenen Personen geboten werden.

3. Allgemeine EU-Rechtsvorschriften zu Überprüfungen vor Ort/Untersuchungen in den Mitgliedstaaten

4. Sektorspezifisches EU-Recht

 Die folgenden Verordnungen enthalten Bestimmungen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten:

5. Mitteilung von Unregelmäßigkeiten

Politikbereiche:

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013:

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds sowie Europäischer Meeres- und Fischereifonds

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2021:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Strukturfonds und Kohäsionsfonds):

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen:

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

Finanzierung im Bereich Inneres:

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für die innere Sicherheit, Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik):

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Instrument für Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements):

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Europäischer Flüchtlingsfonds, Außengrenzenfonds, Europäischer Rückkehrfonds und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen):

Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027, IPA III:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, IPA II:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013, IPA I:

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

6. Harmonisierung des Strafrechts in der EU

Übereinkommen zur Harmonisierung des Strafrechts in der EU

1) Erstes Protokoll
2) Zweites Protokoll mit erläuterndem Bericht
3) Protokoll zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

Berichte der Kommission über die Umsetzung des EU-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 und der zugehörigen Protokolle durch die Mitgliedstaaten:

a) Bericht von 2004 mit Anhang
b) Bericht von 2008 mit Anhang

Anmerkung: Das PIF-Übereinkommen wird in allen Mitgliedstaaten außer DK durch die PIF-Richtlinie ersetzt (siehe unten). Das PIF-Übereinkommen bleibt lediglich in DK gültig. Die Frist für die Umsetzung der PIF-Richtlinie läuft im Juli 2019 aus.

Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“)

Die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind (d. h. alle Mitgliedstaaten außer DK), haben für die Umsetzung zwei Jahre Zeit (bis Juli 2019). Danach ersetzt die PIF-Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die daran gebunden sind, das PIF-Übereinkommen und seine Protokolle, während in Dänemark das PIF-Übereinkommen in Kraft bleibt.

7. Arbeitsvereinbarungen

8. Vereinbarungen mit Dritten

Übereinkünfte mit Dritten über die Amtshilfe in Zollfragen

9. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen von Zollpräferenzregelungen

Zollpräferenzen für Waren können durch Betrugsbekämpfungsklauseln ausgesetzt werden:

  • bei Betrug in großem Stil oder einer schweren Unregelmäßigkeit oder
  • wenn die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht ausreichend ist, um Zollrechtsverstöße wirksam zu bekämpfen.

Betrugsbekämpfungsklauseln sollen den Missbrauch allgemeiner Zollpräferenzen verhindern und so illegalem Handel vorbeugen. Sie nützen steuerehrlichen Unternehmen durch die Beseitigung missbräuchlichen und unlauteren Wettbewerbs.

Die Europäische Union gewährt Drittländern Zollpräferenzen unter der Voraussetzung, dass diese Präferenzen mit geeigneten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen einhergehen.  Dieser Grundsatz ist in Strategiepapieren der Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs verankert.

Deshalb gibt es Betrugsbekämpfungsklauseln in:

  • allen autonomen Regelungen wie etwa dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), das für 76 Länder (Stand 2018) gilt,
  • konventionellen Zollpräferenzregelungen, d. h. Freihandelsabkommen oder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, wie sie mit weiteren 45 Ländern bestehen.

Betrugsbekämpfungsklauseln stehen hinter unterschiedlichen Begriffen, z. B.:

  • besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit (Freihandelsabkommen mit Kolumbien, Peru, Ecuador und – vorbehaltlich Inkrafttreten – Mexiko)
  • Durchsetzung der Präferenzregelung (Chile)
  • Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit (Montenegro)
  • spezifische Maßnahmen für die Verwaltung der Präferenzbehandlung (Vietnam und – vorbehaltlich Inkrafttreten – Japan).

Betrugsbekämpfungsklauseln in Zollpräferenzabkommen mit verschiedenen Ländern

10. Rechtsprechung

Übersicht über die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Relevanz für das OLAF