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European Anti-Fraud Office
Meldung von Betrugsfällen

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsgrundlage für die Betrugsbekämpfung ist Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ersetzt Artikel 280 EG-Vertrag).

1. Rechtsakt zur Errichtung des OLAF

Änderungen:

2. Die Rolle des OLAF – Verwaltungsuntersuchungen und Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 

In den nachfolgend genannten Verordnungen und Übereinkünften sind Rolle und Mandat des Amts für Betrugsbekämpfung mit Blick auf seine administrativen Untersuchungen geregelt. Hierzu gehören Untersuchungen in den Mitgliedstaaten (in Bezug auf die finanziellen Interessen der EU) sowie Untersuchungen in Bezug auf die Beschäftigten der EU-Organe.

Die jüngsten Änderungen sehen eine enge Zusammenarbeit mit der EUStA auf der Grundlage von Komplementarität, Informationsaustausch und Vermeidung von Doppelarbeit vor. Die überarbeitete OLAF-Verordnung stärkt auch die Art und Weise, wie das OLAF seine eigenen Untersuchungen durchführen kann, indem die Regeln für Kontrollen und Überprüfungen vereinfacht, Vorschriften für den Zugang zu Bankkontoinformationen eingeführt und bessere Garantien für die von den Untersuchungen betroffenen Personen geboten werden.

3. Allgemeine EU-Rechtsvorschriften zu Kontrollen vor Ort/Untersuchungen in den Mitgliedstaaten

4. Sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften

 Die folgenden Verordnungen enthalten Bestimmungen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten:

5. Meldung von Unregelmäßigkeiten

Politikbereiche:

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013:

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds sowie Europäischer Meeres- und Fischereifonds

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2021:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Strukturfonds und Kohäsionsfonds):

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen:

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

Fonds im Bereich Inneres:

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für die innere Sicherheit, Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik):

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements):

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Europäischer Flüchtlingsfonds, Außengrenzenfonds, Europäischer Rückkehrfonds und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen):

Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027, IPA III:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, IPA II:

– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013, IPA I:

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 

– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:

– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:

6. Harmonisierung des Strafrechts in der EU

Übereinkommen zur Harmonisierung des Strafrechts in der EU

1) Erstes Protokoll
2) Zweites Protokoll mit erläuterndem Bericht
3) Protokoll zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

Berichte der Kommission über die Umsetzung des EU-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 und der zugehörigen Protokolle durch die Mitgliedstaaten:

a) Bericht von 2004 mit Anhang
b) Bericht von 2008 mit Anhang

Anmerkung: Das PIF-Übereinkommen wird in allen Mitgliedstaaten außer DK durch die PIF-Richtlinie ersetzt (siehe unten). Das PIF-Übereinkommen bleibt lediglich in DK gültig. Die Frist für die Umsetzung der PIF-Richtlinie läuft im Juli 2019 aus.

Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“)

Die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind (d. h. alle Mitgliedstaaten außer DK), haben für die Umsetzung zwei Jahre Zeit (bis Juli 2019). Danach ersetzt die PIF-Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die daran gebunden sind, das PIF-Übereinkommen und seine Protokolle, während in Dänemark das PIF-Übereinkommen in Kraft bleibt.

7. Arbeitsvereinbarungen

8. Vereinbarungen mit Dritten

Übereinkünfte mit Dritten über die Amtshilfe in Zollfragen

9. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zollbereich in internationalen Übereinkünften

Die EU gewährt Waren mit Ursprung in Partnerdrittländern eine bestimmte Präferenzbehandlung im Rahmen von Handels- oder Kooperationsabkommen mit diesen Ländern.

Eine solche Präferenzbehandlung ist an angemessene und durchsetzbare Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zollbereich geknüpft, wie sie in verschiedenen Strategiepapieren der Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs dargelegt sind.

Unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen kann die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen der sogenannten „Betrugsbekämpfungsklauseln“ vorübergehend ausgesetzt werden:

  • bei umfangreichen Verletzungen oder Umgehungen von Zollgesetzen und -vorschriften im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung,
  • wenn das Partnerland sich wiederholt weigert, seinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verletzungen oder Umgehungen von Zollgesetzen und -vorschriften nachzukommen oder diesen Verpflichtungen auf andere Weise nicht nachkommt.

Betrugsbekämpfungsklauseln sollen den Missbrauch der Vorschriften über die Präferenzbehandlung von Waren verhindern und so illegalem Handel vorbeugen. Sie nützen rechtskonformen Unternehmen durch die Beseitigung missbräuchlichen und unlauteren Wettbewerbs.

Seit mehr als 20 Jahren sind Betrugsbekämpfungsklauseln integraler Bestandteil der jeweiligen EU-Abkommen und finden sich z. B. in:

  • autonomen Regelungen wie dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU,
  • Freihandelsabkommen oder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU.

Die Betrugsbekämpfungsklauseln der EU gehen mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen einher, z. B. einem Konsultations- und Überwachungsverfahren oder Fristen sowie Transparenz gegenüber den Unternehmen, um nachteilige Auswirkungen auf rechtskonforme Händler so gering wie möglich zu halten. 

Eine vorübergehende Aussetzung der Präferenzbehandlung von Waren gilt als letztes Mittel, wenn sich andere Verwaltungsmaßnahmen als unwirksam oder unzureichend für die Verhinderung von groß angelegtem Betrug erwiesen haben.

Betrugsbekämpfungsklauseln in Zollpräferenzabkommen mit verschiedenen Ländern

10. Rechtsprechung

Übersicht über die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Relevanz für das OLAF