Die Rechtsgrundlage für die Betrugsbekämpfung ist Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ersetzt Artikel 280 EG-Vertrag).
1. Rechtsakt zur Errichtung des OLAF
- Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Änderungen:
- Beschluss 2013/478/EU der Kommission vom 27. September 2013
- Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015
- Beschluss (EU) 2015/2418 der Kommission vom 18. Dezember 2015
2. Rolle des OLAF – Verwaltungsuntersuchungen und Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA)
In den nachfolgend genannten Verordnungen und Übereinkünften sind Rolle und Mandat des Amts für Betrugsbekämpfung mit Blick auf seine administrativen Untersuchungen geregelt. Hierzu gehören Untersuchungen in den Mitgliedstaaten (in Bezug auf die finanziellen Interessen der EU) sowie Untersuchungen in Bezug auf die Beschäftigten der EU-Organe.
Die jüngsten Änderungen sehen eine enge Zusammenarbeit mit der EStA auf der Grundlage von Komplementarität, Informationsaustausch und Vermeidung von Doppelarbeit vor. Die überarbeitete OLAF-Verordnung stärkt auch die Art und Weise, wie das OLAF seine eigenen Untersuchungen durchführen kann, indem die Regeln für Kontrollen und Überprüfungen vereinfacht, Vorschriften für den Zugang zu Bankkontoinformationen eingeführt und bessere Garantien für die von den Untersuchungen betroffenen Personen geboten werden.
- Konsolidierte Fassung der Verordnung Nr. 883/2013 betreffend die vom OLAF durchgeführten Untersuchungen in der überarbeiteten Fassung der Verordnung (EU, EURATOM) 2016/2030 und der Verordnung (EU, EURATOM) 2020/2223.
- Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung Siehe auch die Pressemitteilung und häufig gestellte Fragen.
- Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), angewandt seit 1. Januar 2017
- Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, in Kraft getreten am 1. Oktober 2013, ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sowie die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 und wurde geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Einsetzung eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien
- Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 betrifft speziell Untersuchungen in den Organen der EU.
- Beschluss der Kommission (EG, EGKS, Euratom) 396/1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen des OLAF
- Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OLAF
- Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das OLAF
3. Allgemeine EU-Rechtsvorschriften zu Überprüfungen vor Ort/Untersuchungen in den Mitgliedstaaten
- Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995. Diese Verordnung wird ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996.
4. Sektorspezifisches EU-Recht
Die folgenden Verordnungen enthalten Bestimmungen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten:
- EU-Eigenmittel: Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (anwendbar ab 1. Januar 2014, konsolidierte Fassung, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804). Verordnung Nr. 1150/2000 (geändert durch die Verordnung Nr. 2028/2004 und durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009)
- Gegenseitige Amtshilfe: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 515/97, geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 766/2008 und (EU) Nr. 2015/1525 Zentrale Elemente der Verordnung (EU) Nr. 2015/1525. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 515/97
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/757 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung von Agrarregelungen, zu denen Informationen in das Zollinformationssystem einzugeben sind
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/346 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode
- Einhaltungshilfen für Seespediteure in Bezug auf Containerstatusmeldungen (CSM) gemäß Verordnung (EG) Nr. 515/97, geändert durch Verordnung (EU) 2015/1525
- Anhang mit KN-Codes zu den Einhaltungshilfen für Seespediteure in Bezug auf Containerstatusmeldungen (CSM) gemäß Verordnung (EG) Nr. 515/97, geändert durch Verordnung (EU) 2015/1525
- Liste der nationalen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates. Siehe Liste A für CIS und FIDE, Liste B für das CSM-Register und Liste C für das Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrregister – Berichtigung (Jüngste Aktualisierungen in Bezug auf das CSM-Register: Europäische Kommission (GD TAXUD A.3, GD ENV F.3), Gemeinsame Forschungsstelle (Referat E.5). Diese Aktualisierungen werden in die nächste Berichtigung aufgenommen.)
- Liste der nationalen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates – Berichtigung
- Datenschutz-Vertragsklauseln im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung – Liste von Drittländern, die den Klauseln zugestimmt haben: Türkei, Serbien, Republik Nordmazedonien.
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), einschließlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER): Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (in der Fassung vom 1.1.2014) und – für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 – Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005.
- Europäische Struktur- und Investitionsfonds: Bestimmungen über interne Kontrolle und Prüfungen betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds in: Artikel 72 bis 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 21 June 2005 (geänderte Fassung vom 14.12.2016). Für den vorherigen Programmplanungszeitraum, lediglich betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, Artikel 70 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (zuletzt geändert am 21.12.2013).
- Direkte Ausgaben: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
5. Mitteilung von Unregelmäßigkeiten
Politikbereiche:
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission
– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission
– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013:
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds sowie Europäischer Meeres- und Fischereifonds
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:
- Artikel 69 und Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates
– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2021:
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission
– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Strukturfonds und Kohäsionsfonds):
- Artikel 27 bis 36 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen:
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:
- Artikel 69 und Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (In diesem Programmplanungszeitraum wurde der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen in den Europäischen Sozialfonds Plus integriert)
– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission
Finanzierung im Bereich Inneres:
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für die innere Sicherheit, Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik):
- Artikel 69 und Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Instrument für Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements):
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission
– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 (Europäischer Flüchtlingsfonds, Außengrenzenfonds, Europäischer Rückkehrfonds und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen):
- Artikel 27 bis 30 der Entscheidung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission
- Artikel 27 bis 30 der Entscheidung (EG) Nr. 456/2008 der Kommission
- Artikel 27 bis 30 der Entscheidung (EG) Nr. 457/2008 der Kommission
- Artikel 27 bis 30 der Entscheidung (EG) Nr. 458/2008 der Kommission
Instrument für Heranführungshilfe (IPA)
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027, IPA III:
- Artikel 13.7 der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Entscheidung der Kommission zur Festlegung eines Musters für eine Finanzpartnerschaft-Rahmenvereinbarung zwischen der Kommission und der Regierung eines IPA-III-Empfängerlands (noch nicht verabschiedet)
– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, IPA II:
- Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Artikel 5 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission
– Für den Programmplanungszeitraum 2007–2013, IPA I:
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
– Für den Programmplanungszeitraum 2021–2027:
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/203 der Kommission
- Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates
– Für den Programmplanungszeitraum 2014–2020:
6. Harmonisierung des Strafrechts in der EU
Übereinkommen zur Harmonisierung des Strafrechts in der EU
- Schutz der finanziellen Interessen der EU: EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 mit drei Protokollen („PIF-Übereinkommen und seine Protokolle“):
1) Erstes Protokoll
2) Zweites Protokoll mit erläuterndem Bericht
3) Protokoll zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
- Bekämpfung von Korruption mit Beteiligung von Beamten der EU und der Mitgliedstaaten: EU-Übereinkommen vom 26. Mai 1997.
Berichte der Kommission über die Umsetzung des EU-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 und der zugehörigen Protokolle durch die Mitgliedstaaten:
a) Bericht von 2004 mit Anhang
b) Bericht von 2008 mit Anhang
Anmerkung: Das PIF-Übereinkommen wird in allen Mitgliedstaaten außer DK durch die PIF-Richtlinie ersetzt (siehe unten). Das PIF-Übereinkommen bleibt lediglich in DK gültig. Die Frist für die Umsetzung der PIF-Richtlinie läuft im Juli 2019 aus.
Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“)
Die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind (d. h. alle Mitgliedstaaten außer DK), haben für die Umsetzung zwei Jahre Zeit (bis Juli 2019). Danach ersetzt die PIF-Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die daran gebunden sind, das PIF-Übereinkommen und seine Protokolle, während in Dänemark das PIF-Übereinkommen in Kraft bleibt.
7. Arbeitsvereinbarungen
- Arbeitsvereinbarung zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und dem OLAF, 2023
- Arbeitsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), 2020
- Arbeitsvereinbarung zwischen dem OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), 2021
- Arbeitsvereinbarungen zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem OLAF-Überwachungsausschuss, 2021
8. Vereinbarungen mit Dritten
Übereinkünfte mit Dritten über die Amtshilfe in Zollfragen
9. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen von Zollpräferenzregelungen
Zollpräferenzen für Waren können durch Betrugsbekämpfungsklauseln ausgesetzt werden:
- bei Betrug in großem Stil oder einer schweren Unregelmäßigkeit oder
- wenn die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht ausreichend ist, um Zollrechtsverstöße wirksam zu bekämpfen.
Betrugsbekämpfungsklauseln sollen den Missbrauch allgemeiner Zollpräferenzen verhindern und so illegalem Handel vorbeugen. Sie nützen steuerehrlichen Unternehmen durch die Beseitigung missbräuchlichen und unlauteren Wettbewerbs.
Die Europäische Union gewährt Drittländern Zollpräferenzen unter der Voraussetzung, dass diese Präferenzen mit geeigneten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen einhergehen. Dieser Grundsatz ist in Strategiepapieren der Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs verankert.
Deshalb gibt es Betrugsbekämpfungsklauseln in:
- allen autonomen Regelungen wie etwa dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), das für 76 Länder (Stand 2018) gilt,
- konventionellen Zollpräferenzregelungen, d. h. Freihandelsabkommen oder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, wie sie mit weiteren 45 Ländern bestehen.
Betrugsbekämpfungsklauseln stehen hinter unterschiedlichen Begriffen, z. B.:
- besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit (Freihandelsabkommen mit Kolumbien, Peru, Ecuador und – vorbehaltlich Inkrafttreten – Mexiko)
- Durchsetzung der Präferenzregelung (Chile)
- Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit (Montenegro)
- spezifische Maßnahmen für die Verwaltung der Präferenzbehandlung (Vietnam und – vorbehaltlich Inkrafttreten – Japan).
Betrugsbekämpfungsklauseln in Zollpräferenzabkommen mit verschiedenen Ländern
10. Rechtsprechung
Übersicht über die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Relevanz für das OLAF