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European Anti-Fraud Office
Meldung von Betrugsfällen

Gegenseitige Amtshilfe zwischen Zollbehörden – Verordnung (EG) Nr. 515/97

In der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ist festgelegt, wie die nationalen Behörden bei der Umsetzung der EU-Zoll- und -Agrarvorschriften untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen.

Hauptzweck dieser Zusammenarbeit ist es, Informationen über tatsächliche oder mutmaßliche Verstöße gegen die Vorschriften auszutauschen. Die im Rahmen der „gegenseitigen Amtshilfe“ erlangten Informationen können in Verwaltungs- oder Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.

Angesichts einer Reihe von Entwicklungen der letzten Jahre, die sich auf die Verordnung auswirken könnten, hat die Kommission eine Bewertung vorgenommen, bei der es vor allem um Folgendes ging:

  • die neue EU-Datenschutzregelung
  • neue Betrugsrisiken im Zollbereich

Bewertung

Der Bewertungsbericht stützt sich auf die im Rahmen der Konsultation der Interessenträger eingeholten Antworten, Rückmeldungen aus Sitzungen und verfügbare Berichte, die für den Zollbereich relevant sind. Da die Verordnung keine direkten Auswirkungen für die Öffentlichkeit hat, war die Konsultation nicht an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Konsultiert wurden die folgenden Interessenträger mittels Fragebögen und Befragungen:

  • die für die Umsetzung der EU-Zoll- und -Agrarvorschriften zuständigen nationalen Behörden, vor allem die Nutzer der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingerichteten IT-Systeme und Datenbanken
  • Kommissionsdienststellen mit Zugang zu diesen IT-Systemen und Datenbanken
  • Organisationen des Transportsektors (insbesondere der Weltschifffahrtsrat und der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft)
  • der Europäische Datenschutzbeauftragte
  • beteiligte internationale Partner, insbesondere die Weltzollorganisation

Der Umfang der Bewertung war im Fahrplan für die Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 festgelegt.

Schlussfolgerungen

Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Bewertung sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2023) 428 final und ihrer Zusammenfassung SWD(2023) 429 final zusammengefasst.